Satzung des Unternehmensverbandes Ostholstein - Plön e.V.

 §1

Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsgebiet

1) Der Verband führt den Namen Unternehmensverband Ostholstein/Plön eV   und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Eutin.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum zwischen Kiel und Lübeck.


§2

Zweck

Zweck des Verbandes ist es, die Entwicklung der Wirtschaft im Verbandsgebiet zu fördern   und zu  unterstützen  sowie  allgemeine  wirtschaftliche  und  sozialpolitische Interessen und arbeits- und sozialrechtliche Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen. Dabei soll er sich für die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt seiner Mitglieder einsetzen, gemeinschaftliche Aufgaben wahrnehmen und an der Erhaltung des be­trieblichen  und  sozialen  Friedens  unter  Beachtung der  gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse mitwirken.


§3

Mitgliedschaft

1) Mitglieder des  Verbandes können  Unternehmer und  Unternehmen aus Industrie,  Handel,     Handwerk,  Verkehr,  Landwirtschaft,  Tourismus  und allen übrigen Wirtschaftsbereichen werden, die im Verbandsgebiet ansässig oder tätig sind oder dort eine Betriebsstätte unterhalten. Auch andere im Verbandsgebiet tätige Organisationen der Wirtschaft, z. B. Gewerbe- oder Tourismusvereine, können die Mitglied­schaft des Verbandes erwerben.
2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verband zu Händen der Geschäftsführung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,  so kann der An­tragsteller binnen 2 Wochen Einspruch erheben und die Beschluss­fassung der Mitgliederversammlung begehren. Der Vorstand gibt dem Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt. Ein Anspruch auf Begründung der Ablehnung eines Auf­nahmeantrages besteht nicht.


§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben im Rahmen der Zwecke des Verbandes Anspruch auf Unter­stützung,  Beratung und Vertretung.  Einrichtungen des Verbandes können von allen Mitgliedern genutzt werden.  Dieses gilt nicht für die Mitglieder kooperativ beigetretener Organisationen.
2) Die Mitglieder des Verbandes sind an die Satzung und die satzungs­gemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vor­standes gebunden und zu deren Ausführung verpflichtet.  Sie haben der Geschäftsführung des Verbandes die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3) Die Mitglieder bringen die zur Wahrnehmung der Aufgaben erfor­derlichen Mittel durch Beiträge und Umlagen auf.


§5

Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Auflösung des Betriebes oder der Organisation
c) durch Insolvenz
d) durch Ausschließung.

2) Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu Händen der Geschäftsführung zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
3) In den Fällen der Auflösung oder Insolvenz endet die Mitgliedschaft mit dem Tage des Ereignisses. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand zu Händen der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.
4) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verbandswidrigen Verhaltens oder wegen Rückstandes der Zahlung der Beiträge und Umlagen für mehr als 1 Geschäftsjahr aus dem Verband ausschließen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen 2 Wochen nach Zustellung mittels eingeschriebenem Brief zu Händen der Geschäftsführung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gelten bis zur Entscheidung über den Einspruch als suspendiert. Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes endet mit dem Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tage des Ausscheidens jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückgezahlt.


§6

Beiträge, Umlagen

1) Höhe, Fälligkeit und Form der Erhebung des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
2) Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs des Verbandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern beschließen.
3) Bleibt ein Mitglied mit den zur Ermittlung der Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen nötigen Angaben oder mit der Zahlung länger als 2 Monate im Verzug, so ist der Vorstand befugt, die Höhe der Verpflichtungen zu schätzen und ihre Einziehung zu veranlassen.

§7

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung

§8

Die Mitgliederversammlung

1) Einmal jährlich hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstandes einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird. Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Vorstandes.
2) Unternehmen können in der Mitgliederversammlung nur durch ihre Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten werden. Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Verbandsgebietes haben, können auch durch die Leiter ihrer Zweigbetriebe im Verbandsgebiet vertreten werden. Kooperative Mitglieder werden durch die satzungsmäßig zu deren Vertretung berechtigten Personen vertreten. Andere schriftlich bevollmächtigte Vertreter der Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn der Vorsitzende im Einzelfalle seine Zustimmung hierzu erteilt.
3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme des Jahresberichts
c) Entgegennahme der Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Genehmigung des Haushaltsplanes
i) Festsetzung von Höhe, Fälligkeit und Form der Erhebung des Jahresbeitrages
und eventueller Umlagen,
j) die Auflösung des Verbandes.


§9

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und höchstens 12 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2) Der Vorstand wählt jeweils in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Fall der Verhinderung braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden.
3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 10

Verfahrensvorschriften für die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen

1) Zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Zu Mitgliederversammlungen zum Zwecke der Auflösung des Verbandes ist mit eingeschriebenem Brief zu laden.
2) Die Einladungsfrist beträgt für ordentliche Mitgliederversammlungen 2 Wochen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann diese Frist in dringenden Fällen bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich der Geschäftsführung vorliegen, es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung mit abgekürzter Ladungsfrist.
4) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes kann die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder erschienen sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme im Vorstand. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 8 Abs. 2) durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vertretung durch ein anderes Verbandsmitglied ist zulässig, jedoch darf kein Bevollmächtigter mehr als fünf Vertretungen zugleich ausüben.
6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7) Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Wahlen in Sitzungen des Vorstandes sind geheim. Im Vorstand kann die Abstimmung auf schriftlichem Wege erfolgen.
8) Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.


§ 11

Geschäftsführung

1) Der Verband kann eine Geschäftsstelle unterhalten und zu diesem Zweck mit einem Geschäftsführer, sei es in freier Berufstätigkeit oder als Angestellter, einen Vertrag schließen. Der Verband kann auch einer Bürogemeinschaft beitreten.
2) Über die Berufung und die Abberufung des Geschäftsführers sowie den Abschluss des Vertrages mit dem Geschäftsführer entscheidet der Vorstand. Das gleiche gilt für den Beitritt zu einer Bürogemeinschaft.
3) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Geschäftsführung verantwortlich. Er ist berechtigt und verpflichtet, an den Versammlungen des Verbandes und den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4) Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen und besonderen Anweisungen zur Vertretung des Verbands nach außen befugt.


§ 12

Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung obliegt zwei Rechnungsprüfern, die auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


§ 13

Schiedsgericht

1) Ein Schiedsgericht ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, herrührend aus der Mitgliedschaft, jedoch mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen und Umlagen.
2) Das Schiedsgericht kann auch bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern angerufen werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die sich aus der Mitgliedschaft der streitenden Parteien ergeben.
3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen je einer von jeder Seite ernannt wird. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Person eines dritten Schiedsrichters, der den Vorsitz führen soll, nicht einigen, so wird dieser vom aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts am Sitz des Verbandes ernannt.
4) Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.


§ 14

Auflösung des Verbandes

1) Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 15

Übergangsbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit des Verbandes betreffen.


§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 5.10.1989 in Kraft. Sie wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlungen am 13. November 2003 und 23. November 2005 geändert.